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Informationen zur Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer (MWSt) ist eine allgemeine Verbrauchssteuer. Sie wird ausschliesslich vom Bund erhoben und zwar in folgenden Fällen:

  • Auf allen Phasen der Produktion und Verteilung

  • Beim inländischen Dienstleistungsgewerbe

  • Bei der Einfuhr von Gegenständen (Import)

  • Bei den Bezügern von Dienstleistungen, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden

Es kommen folgende Mehrwertsteuersätze zur Anwendung:

  • Im Normalfall 7,6%

  • Das Beherbergungsgewerbe (inkl. Frühstück) ist mit 3,6% belastet

  • Lebensmittel und alkoholfreie Getränke, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Medikamente sowie Sport und Kultur werden mit einem reduzierten Satz von 2,4% besteuert (Güter des täglichen Bedarfs).

Gegenstand der Mehrwertsteuer können nur Umsätze in jenem Gebiet sein, auf das sich die Hoheitsgewalt der Schweizerischen Eidgenossenschaft erstreckt (bis zur Schweizer Landesgrenze). Daneben gelten aber auch ausländische Gebiete als Inland, wenn entsprechende staatsvertragliche Vereinbarungen bestehen.

Steuerpflichtig wird, wer bei Tätigkeit im Inland, folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt:

  • Das Unternehmen erzielt im Inland einen steuerbaren Umsatz von mehr als CHF 100'000.— pro Jahr

  • Die Tätigkeit wird beruflich oder gewerblich ausgeübt


Ausserdem wird man MWSt-pflichtig, wenn der Dienstleistungsbezug von Unternehmen mit Sitz im Ausland mehr als CHF 10'000.— im Jahr beträgt.


Vorsteuerabzug

Bei der Mehrwertsteuer handelt es sich um eine Allphasensteuer, das heisst, sie wird auf allen Stufen des Produktions- und Verteilungsprozesses erhoben. Die in der Rechnung für eingekaufte Gegenstände oder Dienstleistungen belastete Steuer wird als Vorsteuer bezeichnet.

Der Vorsteuerabzug verhindert im System der Netto-Allphasensteuer die unerwünschte taxe occulte, oder anders ausgedrückt, die mehrfache Belastung des Verbrauchers mit Umsatzsteuer.

Jede auf  dem Einkauf von Gegenständen und Dienstleistungen von Lieferanten oder Dienstleistungserbringern bezahlte Mehrwertsteuer kann in der Abrechnung mit der Steuerverwaltung von der eigenen geschuldeten Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug gebracht werden, wenn der Einkauf dieser Leistung zur Erbringung eines eigenen mehrwertsteuerbaren Umsatzes führt.


Prüfung der Mehrwertsteuerpflicht

Wer bei Geschäftsaufnahme unsicher ist, ob er die Schwelle von CHF 100'000.— erreicht, hat laut Gesetz  3 Monate Zeit, um erste Erfahrungen zu sammeln und sich dann gegebenenfalls anzumelden.


Nicht der MWSt-Pflicht unterstellt sind:

  • Land- und Forstwirte sowie Gärtner für Produkte aus eigenem Betrieb

  • Viehhändler für die Umsätze von Vieh

  • Milchsammelstellen für die Umsätze von Milch an Milchverarbeiter

  • Nicht gewinnorientierte, ehrenamtlich geführte Sportvereine und gemeinnützige Institutionen.
    Für beide liegt die Jahresumsatzlimite bei CHF 150'000.-.


Ebenso von der MWSt befreit ist das ganze Gesundheits- und Sozialwesen, Unterricht, Kultur, Geld- und Kapitalverkehr (nicht aber Vermögensberatung und Inkasso), Versicherung, Vermietung von Wohnungen, der Liegenschaftshandel und der gesamte Waren- und Dienstleistungsexport ins Ausland, sofern der geforderte Nachweis erbracht wird.