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Rechtsformen

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Einleitung

In der Schweiz kennt man verschiedene Rechtsformen. An dieser Stelle
wollen wir die am häufigst gewählten Rechtsformen näher betrachten.

  • AG
  • GmbH
  • Einzelunternehmen
  • KLG

Kapital- vs. Personengesellschaften

Das Schweizer Gesetz unterscheidet zwischen Kapital- und Personengesellschaften.

Bei Kapitalgesellschaften steht das Kapital im Vordergrund. Im Konkursfall haftet das Gesellschaftskapital. Geschäftsvermögen und Privatvermögen werden strikt voneinander getrennt.

Bei Personengesellschaften steht die Person im Vordergrund. Die Gesellschaft haftet primär mit dem Geschäftsvermögen und erst sekundär mit dem Privatvermögen des Unternehmers/Inhabers. Personengesellschaften sind eng mit dem Unternehmer verbunden (Firmenname, Haftung, Steuern usw.).

Rechtsformen im Detail

Die wichtigsten Rechtsformen in der Schweiz übersichtlich und verständlich erklärt.

Zur Gründung einer Aktiengesellschaft reicht ein Gründeraktionär aus. Dieser kann eine natürliche oder juristische Person sein. Es besteht die Möglichkeit, die Mitwirkung einer Treuhandgesellschaft in Anspruch zu nehmen.

Kapital

Mindestkapital: CHF 100'000, wobei mindestens 20 % bzw. mindestens CHF 50'000 auf ein Schweizer Bankkonto einzuzahlen sind. Nach der Gründung steht das Kapital der Gesellschaft zur freien Verfügung. Inhaberaktien müssen vollständig liberiert sein, Namenaktien können teilweise nicht einbezahlt bleiben.

Firma (Geschäftsname)

Der Geschäftsname ist frei wählbar, muss den Tatsachen entsprechen und darf nicht täuschen. Der Zusatz „AG“ ist immer erforderlich. Die Verfügbarkeit kann beim Zentralen Firmenregister geprüft werden.

Organe
  • Generalversammlung: oberstes Organ, wählt Verwaltungsrat, genehmigt Jahresrechnung
  • Verwaltungsrat: Vertretung der Gesellschaft, Einzelzeichnungsvollmacht
  • Revisionsstelle: prüft Buchhaltung, Bericht an GV, optional bei Kleinstunternehmen
Gründungsakt & Handelsregister

Die konstituierende Generalversammlung genehmigt Statuten, wählt Organe und beurkundet die Gründung durch Notar. Der Handelsregistereintrag ist konstitutiv und schützt den Firmennamen national. Unternehmen unterliegen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten.

Haftung

Primär haftet nur das Aktienkapital. Bei nicht voll einbezahltem Kapital besteht Nachschusspflicht für Aktionäre.

Gründungsablauf
  1. Zusammenschluss der Gründeraktionäre
  2. Festlegung von Firma & Firmensitz
  3. Eröffnung Bankkonten für Einzahlung des Aktienkapitals
  4. Aufteilung und Einzahlung des Kapitals
  5. Aufsetzen und Einholen der Gründungsunterlagen
  6. Bestellung gesetzlich vorgeschriebener Organe
  7. Abhalten der konstituierenden Generalversammlung mit öffentlicher Beurkundung
  8. Einreichung beim Handelsregister und Publikation

Zur Gründung einer GmbH reicht ein Gründer aus. Der Gründer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Es besteht die Möglichkeit, bei der Gründung die Mitwirkung einer Treuhandgesellschaft in Anspruch zu nehmen.

Kapital

Das Stammkapital beträgt mindestens CHF 20'000.--, muss zu 100% liberiert sein und steht nach der Gründung der Gesellschaft wieder zur Verfügung. Es wird in Stammeinlagen aufgeteilt, die mindestens CHF 100.-- betragen müssen. Pro Gesellschafter sind mehrere Stammeinlagen erlaubt. Die Übertragung erfolgt über schriftlichen Abtretungsvertrag und Eintrag im Anteilbuch.

Firma (Geschäftsname)

Der Geschäftsname ist frei wählbar, muss der Wahrheit entsprechen und darf nicht täuschen. Der Zusatz „GmbH“ ist immer erforderlich. Die Verfügbarkeit kann beim Zentralen Firmenregister geprüft werden.

Organe
  • Gesellschafterversammlung: oberstes Organ, genehmigt Jahresbericht, wählt Geschäftsführung, entscheidet über Gewinn-/Verlustverwendung
  • Geschäftsführung: mindestens ein Geschäftsführer mit Einzelunterschrift in der Schweiz wohnhaft
  • Revisionsstelle: prüft Buchhaltung, Bericht an Gesellschafterversammlung, optional bei Kleinstunternehmen
Gründungsakt & Handelsregister

Die konstituierende Gesellschafterversammlung genehmigt Statuten, wählt Organe und beurkundet die Gründung durch einen Notar. Der Handelsregistereintrag ist konstitutiv, schützt den Firmennamen national und sorgt für geordnete Buchführung und 10-jährige Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen.

Haftung

Es haftet nur das Gesellschaftsvermögen für die Geschäftsschulden.

Gründungsablauf
  1. Zusammenschluss der Gründer
  2. Festlegung von Firma & Firmensitz
  3. Eröffnung Bankkonten für Einzahlung des Stammkapitals
  4. Aufteilung und Einzahlung des Stammkapitals
  5. Aufsetzen und Einholen der Gründungsunterlagen (Öffentliche Urkunde, Statuten, Kapitaleinzahlungsbestätigung)
  6. Bestellung gesetzlich vorgeschriebener Organe
  7. Abhalten der konstituierenden Gesellschafterversammlung mit öffentlicher Beurkundung
  8. Einreichung beim Handelsregisteramt und Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt

Es genügt, wenn eine Einzelperson eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt.

Kapital

Die Höhe des Kapitals bestimmt der Inhaber, es existieren keine gesetzlichen Vorschriften.

Firma (Geschäftsname)

Der Geschäftsname muss zwingend aus dem Familiennamen, mit oder ohne Vornamen, des Inhabers bestehen. Der Familienname kann mit einer Sach- oder Fantasiebezeichnung ergänzt werden.

Organe

Der Inhaber ist das einzige Organ der Einzelunternehmen.

Gründungsakt

Die Einzelunternehmen wird durch Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit gegründet und benötigt keinen speziellen Gründungsakt wie die Kapitalgesellschaften. Der Einzelunternehmer ist jedoch verpflichtet, bei der Ausgleichskasse die selbständige Erwerbstätigkeit zu melden. Dazu wird ein Fragebogen ausgefüllt.

Von der Ausgleichskasse werden Sie als Selbständigerwerbende angesehen, wenn Sie:
  • nach aussen mit einem Firmennamen auftreten (z.B. Handelsregister, eigenes Werbematerial).
  • Ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen (Investitionen, Betriebsmittel, Miete).
  • Ihre Betriebsorganisation frei wählen können (Arbeitszeiten, Aufgabenverteilung).
  • für mehrere Auftraggeber tätig sind (nur einen Auftraggeber = unselbständig).
Eintrag ins Handelsregister

Die Einzelunternehmen muss ins Handelsregister eingetragen werden, wenn der Umsatz CHF 100'000.-- und mehr beträgt. Der Eintrag hat folgende Wirkungen:

  • Geschäftsname wird am Ort geschützt
  • Unternehmen unterliegt der Betreibung auf Konkurs
  • Verpflichtung zu geordneter Buchführung
  • Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen während 10 Jahren
Haftung

Primär haftet der Inhaber persönlich und unbeschränkt für seine Geschäftsschulden.

Eine Kollektivgesellschaft wird von mindestens zwei Partnern gegründet, die gemeinsam unternehmerisch tätig sind.

Kapital

Kein Mindestkapital vorgeschrieben, Höhe frei bestimmbar.

Firma (Geschäftsname)

Muss die Namen mindestens zweier Partner enthalten. Zusätze frei wählbar.

Organe

Alle Partner sind gemeinsam für die Führung zuständig.

Vorteile
  • Einfacher Gründungsprozess
  • Keine Mindestkapitalvorschrift
  • Freiheit für alle Partner
  • Leichte Auflösung/Umwandlung
Nachteile
  • Unbeschränkte Haftung aller Partner
  • Eingeschränkte Wahlmöglichkeiten beim Firmennamen
Haftung

Persönliche und unbeschränkte Haftung aller Partner für Geschäftsschulden.

Vor- und Nachteile

AG

Aktiengesellschaft


Vorteile:

  • Anonymität von Investoren
  • Einfacher Übertrag der Aktien
  • Beteiligungsvielfalt
  • Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen

Nachteile:

  • Hohe Mindestkapitalvorschrift
  • Gründungsformalitäten
GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung


Vorteile:

  • Geringe Mindestkapitalvorschrift
  • Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen

Nachteile:

  • Keine Anonymität der Gesellschafter
  • Gründungsformalitäten
Einzelunternehmen

Einfaches Einzelgeschäft führen


Vorteile:

  • Kein formeller Gründungsakt
  • Keine Mindestkapitalvorschrift
  • Unternehmerische Freiheit
  • Einfache Liquidation / Umwandlung

Nachteile:

  • Persönliche, unbeschränkte Haftung
  • Eingeschränkte Wahl beim Geschäftsnamen
KLG

Kollektivgesellschaft


Vorteile:

  • Einfacher Gründungsprozess
  • Kein Mindestkapital
  • Leichte Auflösung/Umwandlung
  • Gemeinsame Geschäftsführung möglich

Nachteile:

  • Unbeschränkte Haftung
  • Eingeschränkter Firmenname
+ Wichtige Fragen +

Häufige Fragen zur
Firmengründung in der Schweiz

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Rechtsformen, Haftung, Kapitalanforderungen und den Handelsregistereintrag.

Zudem erhalten Sie einen klaren Überblick über die Unterschiede der einzelnen Rechtsformen. So finden Sie die passende Struktur für Ihr Unternehmen in der Schweiz.

Einzelunternehmen:
Der Inhaber haftet persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen für die Geschäftsschulden.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
Die Haftung ist auf das Stammkapital beschränkt. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.

Aktiengesellschaft (AG):
Es haftet ausschliesslich das Aktienkapital. Ist dieses nicht vollständig liberiert, besteht für den Aktionär eine Zahlungspflicht für das gezeichnete, aber noch nicht einbezahlte Kapital.

Bei der Wahl der passenden Rechtsform sollten insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:

  • Kapital: Verfügbares Start- und Eigenkapital
  • Anonymität: Offenlegungspflichten im Handelsregister
  • Haftung / Risiko: Persönliche oder beschränkte Haftung
  • Sozialversicherungsschutz: Absicherung des Unternehmers
  • Steuerbelastung: Besteuerung von Gewinn und Einkommen
  • Entscheidungsfreiheit / Unabhängigkeit: Handlungsspielraum des Unternehmers

Die Gründung einer Einzelunternehmen ist insbesondere in folgenden Fällen empfehlenswert:

  • Die grösstmögliche Entscheidungsfreiheit und Unabhängigkeit ist erwünscht.
  • Die zukünftige Entwicklung des Unternehmens ist noch unsicher. Eine Einzelunternehmen kann jederzeit in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder einfach und schnell liquidiert werden.
  • Der Unternehmer verfügt nicht über genügend Mittel für eine Kapitalgesellschaft und ist bereit, das Risiko der persönlichen Haftung zu tragen.

Der Unternehmer kann genügend Mittel aufbringen, schätzt die Anonymität und möchte die Haftung limitieren.

Der Unternehmer kann genügend Mittel aufbringen und möchte die Haftung limitieren. Die fehlende Anonymität ist für den Unternehmer nicht ausschlaggebend.

Bei der Firmengründung in der Schweiz durch ausländische Personen sind je nach Rechtsform folgende Punkte zu beachten:

Aktiengesellschaft (AG):
Mindestens ein Verwaltungsrat oder ein Direktor mit Einzelunterschrift muss über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügen. Alternativ kann dieses Verwaltungsratsmandat durch eine Treuhandgesellschaft übernommen werden.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
Mindestens ein Geschäftsführer mit Einzelunterschrift oder zwei Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien müssen über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügen. Nimmt ein ausländischer Staatsangehöriger Wohnsitz in der Schweiz auf, um die Tätigkeit als Geschäftsführer auszuüben, ist eine entsprechende Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung erforderlich. Auch hier kann das Mandat durch eine Treuhandgesellschaft ausgeführt werden.

Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) werden im Handelsregister unter anderem folgende Angaben eingetragen:

  • Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft
  • Statutendatum
  • Name, Wohnort und Staatsangehörigkeit der Gesellschafter
  • Höhe des Stammkapitals sowie die Stammeinlagen jedes Gesellschafters
  • Namen der Geschäftsführer sowie deren Wohnorte und Staatsangehörigkeiten
  • Name und Sitz der Revisionsstelle

Bei einer AG wird unter anderem folgendes eingetragen:

  • Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft
  • Statutendatum
  • Höhe und Liberierung des Aktienkapitals
  • Anzahl, Nennwert und Art der Aktien
  • Beschränkungen der Übertragbarkeit sowie Vorrechte einzelner Kategorien
  • die Namen, Wohnsitze und Staatsangehörigkeiten der Verwaltungsratsmitglieder
  • Name und Sitz der Revisionsstelle
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