Ein verständlicher Überblick über die wichtigsten Steuerarten und Sozialversicherungen in der Schweiz.
Die Steuerlandschaft haben wir für Sie grob in drei Steuerarten unterteilt: die Steuern für Kapitalgesellschaften, die Steuern für Personengesellschaften und die Mehrwertsteuer. Auch hier stützen wir uns auf die „wichtigsten“ Steuerarten, um Ihnen einen möglichst guten Einblick in diese komplexe Materie zu geben.
Kapitalgesellschaften haben Gewinn- und Kapitalsteuern zu entrichten. Die Gewinnsteuer wird immer am Reingewinn der Gesellschaft gemessen. Die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) ergibt den Reingewinn beziehungsweise Unternehmungsgewinn, welcher in einer bestimmten Periode erzielt wurde. Dieses Ergebnis ist das Besteuerungsobjekt für die Gewinnsteuer bei Bund, Kanton und Gemeinde. Bei der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital der Gesellschaft Besteuerungsobjekt (Aktien- oder Stammkapital, Reserven, Bilanzgewinn oder Bilanzverlust).
Die Steuern für Personengesellschaften sind die gleichen wie bei natürlichen Personen. Die Einkommens- und Vermögenssteuer basieren auf der jährlich einzureichenden Steuererklärung. Das Ergebnis (Reingewinn) aus der Personengesellschaft wird mit den privaten Einkünften zusammengelegt, wodurch eine Steuerbelastung sowohl für Privat- als auch Geschäftseinkommen entsteht. Gleiches gilt für Geschäfts- und Privatvermögen, welches der Vermögenssteuer unterliegt.
Die Mehrwertsteuer ist die grösste Einnahmequelle des Bundes. Ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000 muss sich ein Unternehmen ins MWST-Register eintragen. Diese Umsatzgrenze ist oft schneller erreicht als erwartet. Unternehmen, welche die Grenze nicht erreichen, können sich freiwillig der MWST-Pflicht unterstellen.
Die obligatorischen Sozialversicherungen in der Schweiz bieten einen umfassenden Schutz während der Tätigkeit als Arbeitnehmer, als Selbständigerwerbender sowie für die Zeit danach. Sie decken bestimmte Risiken ab und sichern im Alter sowohl die Existenz als auch einen Teil des bisherigen Lebensstandards.
Ordentliche Besteuerung
Steuerpflichtig sind in der Regel Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben. Im Gegensatz zu den Personengesellschaften besteht bei der Aktiengesellschaft und der GmbH eine klare Trennung zwischen Privatem und Geschäft. AG und GmbH werden als Unternehmen besteuert, Aktionäre und Gesellschafter als Privatpersonen. Was bei Personengesellschaften die Einkommenssteuer, ist bei Kapitalgesellschaften die Ertragssteuer. Diese Gewinnsteuer fällt beim Bund, bei den Kantonen und den Gemeinden an. Die Steuerpflicht beginnt am Tag der Eintragung ins Handelsregister.
Die Gesellschaften entrichten eine Gewinnsteuer. Es gibt keine eidgenössische Kapitalsteuer.
Der Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer ist proportional und beträgt 8,5% des Reingewinns.
Die Gewinnsteuer von Kapitalgesellschaften beträgt ab dem Jahr 2020 3.5%, multipliziert mit dem geltenden Steuerfuss.
Die Gewinnsteuer ist nicht nur auf den ausgewiesenen Reingewinn (Ertrag minus Aufwand) fällig, sondern auch auf den geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand. Die Steuerzahlungen selbst hingegen gelten als steuermindernder Aufwand. Dies im Gegensatz zu den Steuern von Privatpersonen, wo sie zu den Lebenshaltungskosten zählen und damit nicht von den Steuern abzugsfähig sind.
Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital. Die Kapitalsteuer beträgt 0.5‰ des steuerbaren Eigenkapitals, multipliziert mit dem geltenden Steuerfuss.
Das Eigenkapital besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, dem freien Stiftungsvermögen, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie dem Bilanzgewinn. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.
Das Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.
Einkommenssteuern & Vermögenssteuern
Einzelfirmen sind nicht als Unternehmen steuerpflichtig, da sie keine juristischen Personen (Kapitalgesellschaften) sind. Jede Einzelunternehmer/in versteuert sein/ihr Privat- und Geschäftseinkommen sowie Privat- und Geschäftsvermögen als Ganzes und nicht getrennt.
Als natürliche Personen (Personengesellschaften) müssen sie dieses Gesamteinkommen beim Bund, beim Kanton und bei der Gemeinde versteuern. Allfällige Verluste aus dem Geschäft lassen sich allerdings mit dem Einkommen verrechnen.
Die bezahlten Steuern können Einzelunternehmer (Personengesellschaften) weder beim Bund noch in den Kantonen vom steuerbaren Unternehmungsgewinn in Abzug bringen. Bei den Kapitalgesellschaften ist dies dagegen möglich.
Das steuerbare Einkommen einer Einzelunternehmen besteht aus dem Unternehmensgewinn (=Reingewinn), wie er nach den kaufmännischen Grundsätzen und unter Beachtung besonderer steuerrechtlicher Vorschriften ermittelt wird. Er setzt sich aus dem gesamten ordentlichen und ausserordentlichen Unternehmenserfolg zusammen. Zu Letzterem gehören auch sämtliche Kapitalgewinne aus dem Umlauf- und Anlagevermögen.
Zur Ermittlung des steuerbaren Unternehmensgewinns knüpft sich das Steuerrecht an die Jahresrechnung (bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung).
Der steuerbare Unternehmensgewinn aufgrund der kaufmännischen Grundsätze und unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften wird durch folgende vier Faktoren bestimmt:
Das Privat- und Geschäftsvermögen von Einzelunternehmern und Personengesellschaftern unterliegt nur den kantonalen und kommunalen Steuern, nicht jedoch der direkten Bundessteuer. Das gilt somit auch für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, bei denen jeder Gesellschafter seinen Anteil am Einkommen und Vermögen persönlich versteuert.
Der Vermögenssteuer kommt im Vergleich zur Einkommenssteuer eine untergeordnete Bedeutung zu; für die Steuerbehörden hat sie jedoch die Funktion eines Kontrollmittels, da die Angaben über das Vermögen Rückschlüsse auf das Einkommen eines Steuerpflichtigen erlauben.
Überblick über die obligatorischen Sozialversicherungen in der Schweiz
Übersicht über Bewilligungen und Arbeitszulassung in der Schweiz
Die verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen für Angehörige der Mitgliedstaaten der EU/EFTA:
Aufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.
Die Aufenthaltsbewilligung der Angehörigen von EU-27/EFTA-Mitgliedstaaten (Staatsangehörige EU-27/EFTA) hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren; sie wird erteilt, wenn der EU-27/EFTA-Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringt.
Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) legt das Datum fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen.
Die Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit ist für Familienangehörige von Beamten intergouvernementaler Organisationen und für Mitglieder ausländischer Vertretungen bestimmt. Es handelt sich dabei um die Ehegatten und die Kinder bis zum 25. Altersjahr. Die Gültigkeit ist auf die Dauer der Funktion des Hauptinhabers beschränkt.
Als Grenzgängerin und Grenzgänger der EU/EFTA werden Staatsangehörige der EU/EFTA bezeichnet, die sich in einem EU/EFTA-Staat aufhalten und in der Schweiz arbeiten (Stellenantritt oder Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit). Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens einmal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.
Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.
Die verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen für Drittstaatsangehörige (Nicht-EU/EFTA):
Die Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit ist für Familienangehörige von Beamten intergouvernementaler Organisationen und für Mitglieder ausländischer Vertretungen bestimmt. Es handelt sich dabei um die Ehegatten und die Kinder bis zum 25. Altersjahr. Die Gültigkeit ist auf die Dauer der Funktion des Hauptinhabers beschränkt.
Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat. Die vorläufige Aufnahme stellt demnach eine Ersatzmassnahme dar. Die vorläufige Aufnahme kann für 12 Monate verfügt werden und vom Aufenthaltskanton um jeweils 12 Monate verlängert werden. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommenen Personen unabhängig von der Arbeits- und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen. Die spätere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach den Bestimmungen von AIG Art. 84 Abs. 5.
Grenzgänger sind Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen festgelegt sind. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.
Grenzgängern aus Drittstaaten kann eine Grenzgängerbewilligung nur erteilt werden, wenn sie ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in einem Nachbarstaat der Schweiz besitzen und seit mindestens sechs Monaten in der Grenzzone wohnhaft sind. Außerdem sind die arbeitsmarktlichen Vorschriften zu beachten. In der Regel wird die erstmalige Grenzgängerbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt und ist nur für die Grenzzone des Kantons, welcher die Bewilligung erteilt hat, gültig. Sowohl der Stellenwechsel, wie auch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind bewilligungspflichtig.
Asylsuchende sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und im Asylverfahren stehen. Während des Asylverfahrens haben sie grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Unter bestimmten Umständen kann ihnen eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden.
Dieser Ausweis berechtigt zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz, jedoch weder zum Grenzübertritt noch zur Rückkehr in die Schweiz. Aus der Gültigkeitsdauer kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden. Jeder Stellenantritt und -wechsel bedarf der vorgängigen Bewilligung. Bei Stellenbewerbungen ist der Ausweis dem Arbeitgeber vorzulegen. Dieser Ausweis ist der zuständigen kantonalen Behörde zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer unaufgefordert vorzulegen. Eine Adressänderung ist innert acht Tagen der zuständigen Behörde zu melden.
Die Schweiz ist eine der stärksten und wettbewerbsfähigsten Wirtschaften der Welt. Sie ist ein international anerkannter Standort für Lehre, Forschung und Innovation sowie für Unternehmen aus dem Dienstleistungs- und Industriebereich. Die zahlreichen Klein- und Mittelunternehmen (KMU), die auf Nischenstrategien setzen, belohnen die Schweiz regelmässig mit Höchstnoten für Innovationskraft und tragen zur Attraktivität des Wirtschaftsstandorts bei. Die stabilen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse sind weitere Faktoren, welche die Anziehungskraft des Schweizer Arbeitsmarktes prägen.
Die Schweiz kennt bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte ein duales System:
Zuständig für das Ausstellen der Bewilligungen sind die Kantone. Für Fragen zu den genauen Formalitäten der Bewilligungserteilung (wo genau beantragen, welches Formular ausfüllen, wie lange dauert es etc.) wenden Sie sich bitte an die zuständigen kantonalen Behörden.
Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Sozialversicherungen, Lohnmeldungen, Beiträgen sowie zu Pflichten von Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden in der Schweiz.
Zudem erhalten Sie einen verständlichen Überblick über Anmeldungen, Beitragsaufteilungen und Versicherungsmöglichkeiten für Firmeninhaber und Arbeitnehmende.
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Die AHV basiert auf dem Umlageverfahren: Die heute wirtschaftlich aktive Generation finanziert die heutigen Rentnerinnen und Rentner. Der Aufbau eines Kapitalstocks findet nicht statt. Die Beitragspflicht ist für alle in der Schweiz erwerbstätigen Männer und Frauen obligatorisch, je zur Hälfte werden sie durch die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden bezahlt.
Die Invalidenversicherung bezweckt die Eingliederung resp. Wiedereingliederung von Personen, die wegen Geburtsgebrechen, Krankheits- oder Unfallfolgen behindert sind. Eine Rentenzahlung erfolgt erst, wenn eine Ein- oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben nicht möglich ist. Der Grundsatz der Eingliederung geht somit einer Rentenzahlung klar vor. Der Invaliditätsgrad bestimmt die Rente:
Die Erwerbsunfähigkeit muss bleibend oder von langer Dauer sein, zwischen Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall und der Erwerbseinbusse muss ein Zusammenhang bestehen (Kausalität). Die Beitragspflicht ist obligatorisch; die Beitragserhebung erfolgt zusammen mit der AHV-Abrechnung.
Prozentuale Belastung:
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ziehen Sie die Hälfte des Beitrags (5,275 %) vom Lohn der Arbeitnehmenden ab und überweisen sie zusammen mit Ihrem Anteil (ebenfalls 5,275 %) an die Ausgleichskasse. Zu diesen 10,55 % kommt noch der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung hinzu.
Im Unterschied zu Angestellten müssen Selbstständigerwerbende ihre Sozialversicherungsbeiträge in ganzer Höhe selbst bezahlen. Der Beitrag liegt bei max. 9.95% vom im Beitragsjahr erzielten Einkommen. Für Einkommen unter Fr. 56’900.- (Stand 1.1.2020) gilt eine abnehmende Beitragsskala, die von 9,95% bis 5,344% reicht. Diese tieferen Beiträge für Selbstständigerwerbende haben keine Auswirkung auf die Leistungen, denn versichert ist das Einkommen.
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind obligatorisch gegen gesundheitliche, wirtschaftliche und immaterielle Folgen von Unfällen versichert.
Als Unfall gilt jede plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Versichert sind einerseits Pflege- und Sachleistungen (Heilbehandlung, notwendige Hilfsmittel, Reise- und Transportkosten), andererseits Geldleistungen (Taggeld, Invalidenrente, Abfindung, Integritäts- und Hilflosenentschädigung und Hinterlassenenrente).
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle (NBU) können den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern belastet werden. Prozentuale Belastung ist keine vorgegeben, diese Versicherung kann je nach Branche bei einem privaten Versicherungsunternehmen Ihrer Wahl oder bei der SUVA erfolgen.
Die Arbeitslosenversicherung erbringt Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, witterungsbedingten Arbeitsausfällen und bei der Insolvenz des Arbeitgebenden. Im Weiteren gewährt die Versicherung Beiträge an Massnahmen zur Verhütung von Arbeitslosigkeit, die «arbeitsmarktlichen Massnahmen».
Anspruchsberechtigt ist, wer eine gewisse Mindestbeitragszeit erfüllt hat oder aus einem im Gesetz genannten Grund vom Nachweis der Beitragspflicht befreit ist. Die Beitragspflicht besteht für alle Unselbstständigerwerbenden (finanziert je zur Hälfte durch Arbeitgebende und Arbeitnehmende); Selbstständigerwerbende können sich nicht versichern.
Bis zu einer Grenze von 148 200 Franken beträgt der Beitragssatz an die ALV 2,2 % des massgebenden Jahreslohnes (1.1% Arbeitnehmer und 1.1% Arbeitgeber). Für Lohnanteile über 148 200 Franken beträgt der Beitragssatz an die ALV 1 % des massgebenden Jahreslohnes (0.5% Arbeitnehmer und 0.5% Arbeitgeber, nach oben unbegrenzt). Die Abstufung der Beitragshöhe gilt für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.
Die berufliche Vorsorge soll Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit der AHV-Rente die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen. Die Leistungen bauen auf den Leistungen der AHV auf. Versichert werden die Risiken Tod und Invalidität, gleichzeitig wird eine Altersvorsorge aufgebaut.
Alle Unselbstständigerwerbenden sind ab einem gewissen Einkommen (CHF 21'330.-- Jahreseinkommen) obligatorisch der Beitragspflicht unterstellt. Arbeitgebende und Arbeitnehmende zahlen je zur Hälfte Beiträge. Prozentuale Belastung ist keiner vorgegeben, diese Versicherung kann bei einem privaten Versicherungsunternehmen Ihrer Wahl erfolgen.
Seit dem 1. Juli 2005 ist der Erwerbsersatz bei Mutterschaft über die revidierte Erwerbsersatzordnung (EO) einheitlich geregelt; der Lohnanspruch ist daher nicht mehr abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von 7 350 Franken (7 350 Franken x 0.8 / 30 Tage = 196 Franken/Tag) und bei Selbständigerwerbenden mit einem Jahreseinkommen von 88 200 Franken (88 200 Franken x 0.8 / 360 Tage = 196 Franken/Tag) erreicht.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung bietet Schutz bei Krankheit, Mutterschaft und Unfall, sofern dafür keine Unfallversicherung aufkommt. Die Aufwendungen werden durch Prämien und Kostenbeteiligungen gedeckt. Für Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen erhalten die Kantone zur Prämienverbilligung Bundesbeiträge. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Ebenfalls werden Leistungen im Bereich der Prävention und der Geburtsgebrechen sowie der Mutterschaft (Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft, Geburtsvorbereitung, Geburt, Nachkontrolle und Stillberatung) erbracht. Beiträge seitens der Arbeitgebenden werden keine erhoben. Freiwillig ist die Krankentaggeldversicherung, die Kosten sind abhängig vom Deckungsumfang (Krankheit, Mutterschaft, Unfall), die Prämien können hälftig zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden aufgeteilt werden.